Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch, dass die Kameras kaputt seien (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 289 f.) und die Aufnahmen ohnehin nicht gespeichert würden (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 374 f.). Solche Bilder können somit wohl nicht erhältlich gemacht werden. Sollte damit hingegen gemeint sein, dass sich die Positionierung der Kameras nicht in Form von Bildern aus den Akten ergibt, so ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Ausrichtung nicht grundsätzlich in Abrede stellt (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 695; Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 356).