160 StPO – weiter erhärtet, wobei die besonderen Haftgründe davon vorderhand unberührt geblieben wären. Somit kann sie aus einem fehlenden Geständnis in Kombination mit der Verantwortung gegenüber den Kindern nicht ableiten, dass ihre Aussagen glaubhaft sind. Hinsichtlich der Überwachungskameras wird in der Beschwerde ausgeführt, dass deren Ausrichtung mangels entsprechender Bilder nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet werden dürften. Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch, dass die Kameras kaputt seien (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 289 f.) und die Aufnahmen ohnehin nicht gespeichert würden (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 374 f.).