3 wird. Lagern, Besitzen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln ist bereits strafbar (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Aus ebendiesem Grund hätte auch ein Geständnis der Beschwerdeführerin nicht zwingend zu einer Haftentlassung geführt. Ein solches hätte den dringenden Tatverdacht – unter Vorbehalt von Art. 160 StPO – weiter erhärtet, wobei die besonderen Haftgründe davon vorderhand unberührt geblieben wären.