Solange Herkunft, Lieferwege, Kontaktpersonen und Geldflüsse ungeklärt seien und der Mitbeschuldigte hierzu schweige, handle es sich offensichtlich um selektive Schutzbehauptungen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Observation zweimal bei Verhalten beobachtet worden, welches typisch für konspirative Drogenübergaben oder -absprachen sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr keine konkrete strafbare Handlung vorgeworfen werde. Es ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid, dass ihr mindestens Kenntnis des Kokaingemischs angelastet