Weiter sei in der Wohnung Bargeld in der Höhe von EUR 26'276.00 sowie CHF 3'158.35 aufgefunden worden, was einer typischen Konstellation des professionellen Betäubungsmittelhandels entspreche. Dies deute gemeinsam mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Sozialhilfebezugs nachgewiesenermassen kostspielige Flugreisen finanzieren könne, auf nicht deklarierte Einkommensquellen hin. In der Wohnung der Beschwerdeführerin seien mehrere Mobiltelefone aufgefunden worden sowie diverse Überwachungskameras, wovon eine gezielt auf die im Eingangsbereich aufgehängten Schlüssel gerichtet gewesen sei.