1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht stützen den dringenden Tatverdacht zusammengefasst darauf, dass im von der Beschwerdeführerin und dem mitbeschuldigten D.________ benutzten Schlafzimmer 1.3 Kilogramm Kokaingemisch gefunden worden seien, teils in der durch die Beschwerdeführerin benutzten Kommode, teils in ihrer persönlichen Wäsche versteckt. Das bedeute, dass diese Betäubungsmittel nicht vor der Beschwerdeführerin versteckt worden seien, da sie diese während üblicher Tätigkeiten entdeckt hätte.