_, am 30. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die sofortige Haftentlassung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Am 3. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. November 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 13. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.