Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 508 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. Oktober 2025 (KZM 25 2162) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BA 25 1620), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 2162). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Oktober 2025 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die sofortige Haftentlas- sung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Am 3. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reich- te am 7. November 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 13. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit delegierter Stellungnahme vom 7. November 2025 reichte die Staatsanwalt- schaft diverse Dokumente ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrele- vante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuun- gunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Beschwerdeführe- rin Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten No- ven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- 2 son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht stützen den dringenden Tat- verdacht zusammengefasst darauf, dass im von der Beschwerdeführerin und dem mitbeschuldigten D.________ benutzten Schlafzimmer 1.3 Kilogramm Kokainge- misch gefunden worden seien, teils in der durch die Beschwerdeführerin benutzten Kommode, teils in ihrer persönlichen Wäsche versteckt. Das bedeute, dass diese Betäubungsmittel nicht vor der Beschwerdeführerin versteckt worden seien, da sie diese während üblicher Tätigkeiten entdeckt hätte. Weitere 2.4 Kilogramm Kokain- gemisch seien in einem Kellerabteil in einem abgeschlossenen Rollkoffer gefunden worden. Der Schlüssel zum Kellerabteil habe sich am Schlüsselbund der Be- schwerdeführerin gefunden, derjenige zum Rollkoffer in der Wohnung der Be- schwerdeführerin. Weiter sei in der Wohnung Bargeld in der Höhe von EUR 26'276.00 sowie CHF 3'158.35 aufgefunden worden, was einer typischen Konstel- lation des professionellen Betäubungsmittelhandels entspreche. Dies deute ge- meinsam mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Sozialhilfebezugs nachgewiesenermassen kostspielige Flugreisen finanzieren könne, auf nicht dekla- rierte Einkommensquellen hin. In der Wohnung der Beschwerdeführerin seien meh- rere Mobiltelefone aufgefunden worden sowie diverse Überwachungskameras, wo- von eine gezielt auf die im Eingangsbereich aufgehängten Schlüssel gerichtet ge- wesen sei. Ausserdem sei die Entlastung durch den Mitbeschuldigten im Haftver- fahren nicht wirksam. Solange Herkunft, Lieferwege, Kontaktpersonen und Geld- flüsse ungeklärt seien und der Mitbeschuldigte hierzu schweige, handle es sich of- fensichtlich um selektive Schutzbehauptungen. Schliesslich sei die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen einer Observation zweimal bei Verhalten beobachtet worden, wel- ches typisch für konspirative Drogenübergaben oder -absprachen sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr keine konkrete strafbare Handlung vorge- worfen werde. Es ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit aus dem angefoch- tenen Entscheid, dass ihr mindestens Kenntnis des Kokaingemischs angelastet 3 wird. Lagern, Besitzen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln ist bereits strafbar (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Aus ebendiesem Grund hätte auch ein Geständnis der Beschwerdeführerin nicht zwingend zu einer Haftentlassung geführt. Ein solches hätte den dringenden Tat- verdacht – unter Vorbehalt von Art. 160 StPO – weiter erhärtet, wobei die besonde- ren Haftgründe davon vorderhand unberührt geblieben wären. Somit kann sie aus einem fehlenden Geständnis in Kombination mit der Verantwortung gegenüber den Kindern nicht ableiten, dass ihre Aussagen glaubhaft sind. Hinsichtlich der Überwachungskameras wird in der Beschwerde ausgeführt, dass deren Ausrichtung mangels entsprechender Bilder nicht zum Nachteil der Be- schwerdeführerin gewertet werden dürften. Die Beschwerdeführerin erklärte je- doch, dass die Kameras kaputt seien (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 289 f.) und die Aufnahmen ohnehin nicht gespeichert würden (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 374 f.). Solche Bilder können somit wohl nicht erhältlich gemacht werden. Sollte damit hingegen gemeint sein, dass sich die Positionierung der Kameras nicht in Form von Bildern aus den Akten ergibt, so ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Ausrichtung nicht grundsätzlich in Abrede stellt (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 695; Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 356). Die Ausführungen in den Einvernahmen sowie in der Beschwerdeschrift sind wohl so zu verstehen, dass die Kamera nicht ausschliess- lich auf die Schlüssel gerichtet war. Daraus kann sie jedoch ebenso wenig für sich ableiten, da dies an der Sichtbarkeit der Schlüssel nichts ändert. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Defekt der Überwa- chungskameras vorbringt, D.________ habe die Kabel vor zwei Wochen im Rah- men eines Streites durchgeschnitten (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 289 f.). In derselben Einvernahme sagte sie jedoch auch aus, dass D.________ erst seit einer Woche wieder bei ihr sei (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 80). Letzteres deckt sich mit ihren Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme (polizei- liche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 95). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Keller, in dem sich der Rollkof- fer befand, durch ihre Mutter gemietet werde. Dies wird durch den auf diese lau- tenden Mietvertrag gestützt. Jedoch wurde in der Wohnung der Beschwerdeführe- rin eine Zahlungsquittung aufgefunden, gemäss der die Beschwerdeführerin den Mietzins des Kellers mindestens einmal bezahlt hat. Bei der polizeilichen Einver- nahme vom 15. Oktober 2025 wurden ihr diverse Quittungen, darunter die hier in- teressierende, vorgelegt, worauf sie erklärte, dass die Quittungen von Sachen sei- en, die sie bezahle, wie Wohnung, Keller (Z. 495). Daraus ist jedenfalls derzeit zu schliessen, dass sie den Mietzins des Kellers regelmässig bezahlte, wenn nicht immer. Schliesslich sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Keller Wasser deponierte (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 769). Da sie den Keller somit auch zum Lagern von Lebensmitteln benutzt, ist nicht davon auszuge- hen, dass sie diesen nur sporadisch betritt, wie in der Beschwerdeschrift vorge- bracht wird. Dies wird auch durch die Tatsache gestützt, dass sich der Keller- schlüssel an ihrem Schlüsselbund befand. 4 Die Beschwerdeführerin brachte bei der Hafteröffnung vor, dass das Schloss nicht durch sie am Rollkoffer befestigt worden sei. Das Schloss sei aber schon immer im Keller gewesen und der Schlüssel bei ihr (Z. 341 f.). Der Schlüssel sei vorher nie an ihrem Schlüsselbund gewesen (Z. 345 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Es erscheint realitätsfremd, dass eine Person einen neuen Schlüssel an ih- rem Schlüsselbund nicht bemerkt, selbst wenn es sich – wie vorliegend wohl der Fall – nicht um den Schlüsselbund mit Wohnungsschlüssel etc. handelt. Daraus, dass der Mitbeschuldigte D.________ die Beschwerdeführerin entlastet, ansonsten jedoch die Aussage verweigert, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht das Gewünschte für sich ableiten. Die Strafverfolgungsbehörden sind gehal- ten Geständnisse zu überprüfen (Art. 160 StPO). Ausserdem sind vielerlei Motiva- tionen für dieses Aussageverhalten denkbar. Nicht zuletzt wäre es naheliegend, die Beschwerdeführerin zu entlasten, damit diese bei den gemeinsamen Kindern sein kann. Zum observierten Treffen vom 17. September 2025 bringt die Beschwerdeführerin in ihren abschliessenden Bemerkungen vor, dass sie sich erinnere, einen Freund auf der Raststätte getroffen zu haben. Diesen habe sie aus Diskretion nicht telefo- nisch kontaktieren können, da D.________ jeweils ihr Mobiltelefon kontrolliere. Dieser Freund habe anschliessend zur Arbeit gehen müssen, weshalb es nur zu einem kurzen Treffen gekommen sei. Ihren Rucksack habe sie im Übrigen immer bei sich. Diese Darstellung divergiert stark von den Wahrnehmungen der Polizei, welche im Berichtsrapport vom 6. November 2025 geschildert werden. Demnach soll die Beschwerdeführerin knapp fünfzig Minuten gefahren sein und bei den Toi- lettenanlagen der Raststätte einen Mann getroffen haben, der ihr ein Mobiltelefon übergeben habe. Gemeinsam mit ihm habe sie die Toilettenanlagen betreten und bereits nach wenigen Sekunden wieder verlassen, womit das Treffen bereits been- det gewesen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt wirkt die Schilderung der Beschwerdefüh- rerin daher wenig glaubhaft und vielmehr wie eine Schutzbehauptung. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Es kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 3.2). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen den Tatverdacht wie gezeigt nicht zu entkräften. Es wurden grosse Mengen Kokaingemisch in der Kommode der Beschwerdeführerin gefunden. Es erscheint wenig glaubhaft, dass sie dies nicht bemerkt haben will, weil sie darin ihre Sommerkleidung aufbewahre. Noch weniger glaubhaft erscheinen ihre Vorbringen zum Schlüssel für den Rollkof- fer, welcher ohne ihr Zutun und Wissen an ihrem Schlüsselbund aufgetaucht sein soll. In Verbindung mit den hohen Bargeldbeträgen, welche in der Wohnung gefun- den wurden, von welchen sie im Übrigen auch nichts gewusst haben will (Haf- teröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 240), muss davon ausgegangen werden, dass sie von der Existenz der Betäubungsmittel mindestens wusste. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin bei zwei Treffen observiert, bei denen der Verdacht auf Übergabe von Betäubungsmitteln besteht. Schliesslich wurden zwei professio- nelle Drogenverstecke im Renault Captur gefunden (Rapport vom 16. Oktober 2025, S. 3), wovon mindestens eines positiv auf Kokain anzeigte. Das Fahrzeug ist auf die Beschwerdeführerin eingelöst und wurde ihr gemäss ihren eigenen Anga- 5 ben vor zwei bis drei Jahren von ihrem damaligen Partner geschenkt (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 131 ff.). 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft zunächst mit Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht bringen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführerin eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe dro- he, was eine Trennung von den Kindern bedeute. Hinzu komme die drohende obli- gatorische Landesverweisung. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig, be- ziehe Sozialhilfe, verfüge über keine (bekannten) finanziellen Rücklagen, spreche nur wenig bis kein Deutsch. Sie sei somit weder beruflich noch sozial in der Schweiz fest verankert. Sie verfüge über die spanische und dominikanische Staatsangehörigkeit und unterhalte enge familiäre Bindungen im Ausland. Ihre El- tern lebten in Spanien, weitere Verwandte in der Dominikanischen Republik. Ihre vier Kinder verfügten über die spanische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdefüh- rerin habe Zugang zu zwei Autos und erheblichen Bargeldbeträgen gehabt. Die in der Wohnung aufgefundenen Flugabrechnungen, die erfolgte Anzahlung und die Aufenthaltsdauer liessen auf bestehende familiäre Bindungen in der Dominikani- schen Republik schliessen. Das bedeute eine nicht nur theoretische Möglichkeit 6 der Beschwerdeführerin, die Schweiz zu verlassen. Die Tatsache, dass sie neben dem Sozialhilfebezug die Möglichkeit hatte, Flugtickets im Gesamtwert von CHF 14'000.00 zu finanzieren, weise auf bislang nicht deklarierte Geldquellen hin. Diese Geldquellen habe sie dem Sozialamt verschweigen, wie auch eines der bei- den Autos. Schliesslich bestehe aufgrund des Verdachts auf organisierte Drogen- kriminalität die Gefahr von Unterstützung durch Dritte bei der Flucht. 4.3 Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über nicht offengelegte finanzielle Ressourcen verfügt, da sie sich andernfalls keine kostspieligen Reisen leisten könnte. Es wird sich zeigen müssen, wem das in der Wohnung gefundene Bargeld gehört; das kann an dieser Stelle offenbleiben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich im Safe der Beschwerdeführerin EUR 21'170.00 und CHF 2'050.00 befanden. Sie sagte aus, dass das dem Vater ihrer Kinder, also ihrem mitbeschuldigten Partner D.________, gehören könnte (polizei- liche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 621 und 628). Der Schlüssel des Sa- fes sei immer nebendran, so dass ihn jeder aufmachen könne (polizeiliche Einver- nahme vom 15. Oktober 2025, Z. 621 f.). Das erscheint insgesamt realitätsfremd und wenig glaubhaft. So oder anders muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weitere finanzielle Ressourcen zur Verfügung hat. Sollte das gefundene Bargeld tatsächlich D.________ gehören, so machte er jedenfalls keine Anstalten, dieses vor der Beschwerdeführerin zu verstecken, wenn er es in ihrem Safe platzierte. Auf nicht offengelegte finanzielle Ressourcen ist auch aufgrund der beiden observierten Treffen der Beschwerdeführerin (Berichtsrapport vom 6. No- vember 2025) sowie der professionellen Drogenverstecke im Renault Captur zu schliessen. Nach dem Gesagten ist denn auch nicht entscheidend, ob die Be- schwerdeführerin oder D.________ die Anzahlung für die Flugreise tätigte, wie die Beschwerdeführerin in den abschliessenden Bemerkungen vorbringt. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die drohende Strafe und Landesverweisung sprechen für die Annahme von Fluchtgefahr, die vier Kinder klar dagegen. Zu letzteren ergibt sich aus den vorliegenden Akten wenig: Die älteren zwei sind bereits seit längerem in der Schule, der älteste wird offenbar nächstes Jahr eine Berufslehre beginnen. Bei beiden kann von Integration ausgegangen werden. Die jüngeren zwei sind auf Betreuung angewiesen. Wie sich zeigte, kann die Schwester der Beschwerdeführerin deren Kinder offenbar nur kurzzeitig be- treuen. Damit ist Fluchtgefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht offensichtlich. Dies kann jedoch an dieser Stelle offenbleiben. 5. Neben der Fluchtgefahr begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu 7 rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen). 5.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht führen zusammengefasst aus, dass zwischen den an der Tat beteiligten Personen ein enger persönlicher und or- ganisatorischer Zusammenhang besteht. Ein erheblicher Teil der Betäubungsmittel habe sich im gemeinsam genutzten Schlafzimmer der Beschwerdeführerin befun- den. Dies lasse darauf schliessen, dass über Lagerung und Umgang mit den Betäubungsmitteln im privaten Umfeld gesprochen und Handlungen allenfalls ab- gestimmt worden seien. Diese Nähe eröffne gegenseitige Einflussmöglichkeiten und berge ein erhebliches Risiko für Absprachen und koordinierte Schutzbehaup- tungen. Darüber hinaus hätten sich in der Wohnung regelmässig weitere, bislang nicht identifizierte Personen aufgehalten, deren Rolle im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln noch unklar sei. In der Wohnung seien mehrere Mobiltelefone und ein Überwachungssystem mit Kameras sichergestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über weitere Kommunikationskanäle verfüge oder Zugang zu solchen habe. Das taktische und selektive Aussageverhal- ten der Beschwerdeführerin weise auf eine vorhandene Kollusionsneigung hin. Kol- lusionshandlungen seien in Konstellationen des Betäubungsmittelhandels wie in der vorliegenden gerichtsnotorisch. Die Observation habe gezeigt, dass die Be- schwerdeführerin aktiven Kontakt zu unbekannten Dritten unterhalte, die dem Dro- genhandel zugeordnet werden müssten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dem Sozialdienst erhebliche Vermögenswerte verschwiegen, woraus auf die aus- geprägte Bereitschaft geschlossen werden könne, Informationen zurückzuhalten oder zu verfälschen, um eigene Interessen zu schützen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ausführliche und umfassende Aussa- gen gemacht sowie auf die Siegelung der Mobiltelefone verzichtet. Da ihre Aussa- gen jedoch in zentralen Punkten wenig glaubhaft sind (E. 3.3 f. und 4.3), vermag sie damit nicht zu überzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mindes- tens teilweise um die Vorgänge in ihrer Wohnung wusste. Das bedeutet auch, dass ihr die den Strafverfolgungsbehörden bisher unbekannten Personen (vgl. Berichts- rapport vom 16. Oktober S. 2) bekannt sein dürften, die in ihrer Wohnung verkehr- ten. Deren Rolle wird noch zu klären sein, weshalb vorderhand Beweisverlust durch Kollusion befürchtet werden muss. 8 Die Beschwerdeführerin relativiert die Beziehung zu D.________, da er sich nur sporadisch in der Schweiz aufhalte. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin selbst aussagte, dass er 2025 bereits vier oder fünf Mal bei ihr gewesen sei. Manchmal sei er einen Monat geblieben, manchmal zwei (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 88 f.). Selbst wenn sich, wie die Beschwerdeführerin annimmt, D.________ in Untersu- chungshaft befindet, spricht dies nicht in grundsätzlicher Weise gegen Kollusions- gefahr. Kollusion wird dadurch zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht, ist eine solche etwa auch durch Vermittlung von Drittpersonen möglich (Urteil des Bundes- gerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4 mit Hinweis). 5.4 Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin weist nach dem Ge- sagten eine sehr enge Beziehung zu D.________ auf. Dieser hat offenbar zu ihren Gunsten ausgesagt. Da ihre Aussagen in zentralen Punkten wenig glaubhaft sind, ist es für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens essenziell, Kollusionshandlun- gen zwischen den beiden zu verhindern. Darüber hinaus besteht Kollusionsgefahr hinsichtlich der unbekannten weiteren Personen, die sich in ihrer Wohnung aufhiel- ten, sowie der unbekannten Personen, welche anlässlich der Observationen ge- sichtet wurden. Die konkrete Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin ergibt sich etwa daraus, dass sie vor dem Sozialamt Vermögenswerte verschwieg, wobei der Schluss nahe- liegt, dass sie dies bewusst zu ihrem Vorteil getan hat. Zwar stellt die Beschwerde- führerin in Abrede, über weitere Vermögenswerte zu verfügen, das zweite Fahr- zeug gab sie beim Sozialamt jedoch ebenfalls nicht an. Auch ist aufgrund des Aus- sageverhaltens der Beschwerdeführerin und von D.________ sowie ihrer Bezie- hungsnähe auf eine konkrete Kollusionsneigung zu schliessen. Um die Übernahme jeglicher Schuld durch D.________ aufrecht zu erhalten – und daran hat die Be- schwerdeführerin ein offensichtliches Interesse, ist auch eine Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die obgenannten unbekannten Personen zu befürchten. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9 6.2 Bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Damit droht zum aktuellen Zeitpunkt keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots wird nicht geltend gemacht und ist angesichts des Verfahrensstandes sowie der im Haftantrag aufgelisteten Ermittlungshandlungen nicht ersichtlich. 6.3 Es besteht Kollusionsgefahr gegenüber einer unbekannten Zahl unbekannter Kol- lusionsadressaten. Die beantragten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Melde- pflicht und elektronische Überwachung) sind in dieser Hinsicht offensichtlich un- tauglich. Taugliche Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. 6.4 Untersuchungshaft muss als Zwangsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen, also zumutbar sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO; Art. 5 Abs. 2 BV). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre sehr grosse Verantwor- tung und die Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern im Alter von drei, sechs, zehn und 15 Jahren das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen. Staats- anwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht stufen das Strafverfolgungsinteresse als höher ein, die Behörden seien jedoch um die Wahrung des Kindeswohls bemüht. Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse liegt in der Verfolgung einer mutmassli- chen Beteiligung der Beschwerdeführerin an Betäubungsmitteldelikten im qualifi- zierten Bereich. Vorliegend geht es um etwa 3.7 Kilogramm Kokaingemisch brutto von unbekanntem Reinheitsgrad. Der entsprechenden Statistik der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin lässt sich für das Jahr 2024 für Mengen über einem Kilogramm ein mittlerer Reinheitsgrad von 72.1% (Base) bzw. 80.1% Hydro- chlorid entnehmen (https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/ Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatist ik_SGRM_2024.pdf; zuletzt abgerufen am 11. November 2025). Bei Annahme von 3.5 Kilogramm Kokaingemisch netto resultieren ca. 2.5 Kilogramm (Base) bzw. ca. 2.8 Kilogramm (Hydrochlorid) reiner Stoff. Gemäss der Hansjakob-Tabelle resultie- ren dafür zwischen fünf und sechs Jahren Freiheitsstrafe (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). Bereits nach dieser sehr oberflächlichen Prüfung lässt sich sagen, dass das Strafverfolgungsinteresse schwer wiegt. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, in Freiheit zu verbleiben, besteht überwiegend darin, für ihre Kinder zu sorgen. Auch dieses Interesse ist gewichtig, ist doch das jüngste Kind erst dreijährig. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Straf- verfolgungsbehörden gemeinsam mit den Kindesschutzbehörden um die Wahrung des Kindeswohls bemüht sind. So hat die Staatsanwaltschaft vorzeitig einen Be- such durch die Kinder ermöglicht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich im Wei- teren entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin deren Kinder zu- mindest kurzzeitig betreut. Die Beschwerdekammer anerkennt, dass die fehlende Betreuung der Kinder durch die eigene Mutter mit diesen Massnahmen nicht gänz- 10 lich kompensiert werden kann. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist dies zwar zu berücksichtigen. Angesichts der im Raum stehenden strafbaren Handlun- gen überwiegt das Strafverfolgungsinteresse die privaten Interessen deutlich. Die- sen ist mit geeigneten Massnahmen seitens der involvierten Behördenstellen an- derweitig bestmöglich Rechnung zu tragen. Der Verbleib der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft ist damit auch zumutbar. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 13. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt Jaggi, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12