Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und Sicherheitshaft bis am 20. Januar 2026 angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.