318 StPO inkl. Behandlung von Beweisanträgen der Parteien und weiterer Beweismassnahmen, die Einholung eines Führungsberichts, die Erstellung der sich als sehr aufwändig erweisenden Anklageschrift sowie die Einstellungsverfügungen. Davon, dass ein Grossteil der Sachverhaltselemente ohne weiteres eingestanden waren, kann hier gerade nicht die Rede sein (vgl. hierzu E. 6.2 hiervor). Es wird letztlich am urteilenden Sachgericht sein, bei der Strafzumessung für die lange Verfahrensdauer gegebenenfalls einen ausserordentlichen Abzug zu berücksichtigen. 7.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art.