dass das Verfahren in diesem Zeitraum nicht gänzlich stillstand, sondern mindestens teilweise zusätzliche Beweismassnahmen und Verfahrensschritte erfolgten. Hierbei wurden – entgegen der Meinung in den abschliessenden Bemerkungen (S. 3) – auch für ihn wesentliche Verfahrenshandlungen vorgenommen, so etwa die Verfahrensvereinigung, die Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO inkl. Behandlung von Beweisanträgen der Parteien und weiterer Beweismassnahmen, die Einholung eines Führungsberichts, die Erstellung der sich als sehr aufwändig erweisenden Anklageschrift sowie die Einstellungsverfügungen.