Insoweit wurde bereits vorstehend festgehalten, dass derzeit bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass selbst unter Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bis am 20. Januar 2026 mehr als zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgestanden hat. Was die doch als lang zu bezeichnende Verfahrensdauer zwischen der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023 und der Anklageerhebung vom 5. Mai 2025 anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Erläuterung vom 7. November 2025 aufgezeigt,