vom 3. Mai 2024 effektiv betrifft und im Übrigen neben dem Verhalten des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug auch auf die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 6.2 hiervor) abzustellen ist. Insoweit wurde bereits vorstehend festgehalten, dass derzeit bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass selbst unter Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bis am 20. Januar 2026 mehr als zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgestanden hat.