11 dingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein, zumal nicht klar ist, welchen Beurteilungszeitraum der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt E.________ vom 3. Mai 2024 effektiv betrifft und im Übrigen neben dem Verhalten des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug auch auf die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 6.2 hiervor) abzustellen ist.