BSG 271.1}]) sowie die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der bei einer summarischen Prüfung drohenden erheblichen Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiervor) droht noch keine Überhaft. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft ist grundsätzlich die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4).