Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht in Fünferbesetzung Anklage erhoben hat (vgl. S. 3 der Anklageschrift vom 5. Mai 2025; Strafkompetenz von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe [Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung {EG ZSJ; BSG 271.1}]) sowie die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der bei einer summarischen Prüfung drohenden erheblichen Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiervor) droht noch keine Überhaft.