7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2021 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, wobei er sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Die vorinstanzlich bis am 20. Januar 2026 angeordnete Sicherheitshaft führt zu einer Haftdauer von rund 49 Monaten. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG; Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr; Beteiligung am Handel [inkl. Anstalten Treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen] mit über 11