Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf S. 3 der abschliessenden Bemerkungen macht es denn auch durchaus Sinn, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung anwesend ist und sich das urteilende Sachgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann. Gleichermassen ist es nicht gänzlich abwegig, dass «grössere Drogenbosse» in Belgien eine Flucht des Beschwerdeführers bezahlen