Der Beschwerdeführer hat nichts, was ihn in der Schweiz hält. Angesichts dessen erscheint es viel wahrscheinlicher, dass er bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz umgehend verlässt oder untertaucht, ohne das Urteil mit möglicher Ausfällung einer langjährigen Freiheitsstrafe und Landesverweisung abzuwarten. 6.3 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (gänzlich fehlende Bezugspunkte zur Schweiz; kurze Aufenthaltsdauer; drohende erhebliche Freiheitsstrafe und Landesverweisung; Absicht, in das Heimatland zurückzukehren).