Z. 100 des Protokolls der Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021). An der Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021 beantwortete er die Frage, ob er wieder zu seiner Familie nach H.________ (Land) gehen würde, wenn er aus der Haft entlassen würde, mit «ja» (vgl. Z. 82 ff. des Protokolls). Soweit er alsdann, als er mit der konkreten Fluchtgefahr konfrontiert wurde, relativierte, dass er erst gehen würde, wenn er die Strafe abgesessen habe (vgl. Z. 260 ff. des Protokolls der Hafteröffnung), erscheinen dieses Ausführungen wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer hat nichts, was ihn in der Schweiz hält.