SR 311.0]; vgl. für die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der obligatorischen Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 ff.). Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren sowie einer zu befürchtenden Sanktion zu stellen, selbst wenn die beschuldigte Person eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. E. 6.1 hiervor). Auch dies stellt ein weiteres, gewichtiges Fluchtindiz dar.