9 zien nicht zu entkräften, da ein solches Verhalten zu erwarten ist und das Verhalten eines Inhaftierten im Vollzug vor dem Urteil naheliegenderweise von demjenigen nach Kenntnisnahme der Strafe abweichen kann. Ferner kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine erhebliche Freiheitsstrafe droht, sondern er im Falle einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung rechnen muss (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0];