braucht indes nicht weiter geprüft zu werden, zumal vorliegend selbst unter allfälliger Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer und einer bei einer summarischen Prüfung eher grosszügig angenommenen zu erwartenden Strafe von rund neun Jahren bei weitem noch keine Verfahrensdauer vorläge, welche in die Nähe von zwei Dritteln der auszusprechenden Strafe käme (6 Jahre). Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug vorbildlich verhält, ist im Übrigen erfreulich. Dies vermag indes die vorliegenden konkreten Fluchtindi-