Dies lässt sich so nicht aus der Stellungnahme schliessen. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer ist anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu E. 7.2 hiernach) bei der Beurteilung des Haftgrundes zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern eine solche konkret in Betracht kommt (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_679/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.4.2). Ob dies vorliegend der Fall ist – es ist nicht klar, für welchen Beurteilungszeitraum der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt E.________ vom 3. Mai 2024 erstellt worden ist –,