, 1121 ff., 1451 ff., 1539 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022). Hieraus vermag der Beschwerdeführer folglich nichts Massgebliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er auf S. 2 der abschliessenden Bemerkungen ausführt, dass auch die Staatsanwaltschaft gemäss deren oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025 nach Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer eine Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren in Betracht zieht (vgl. dazu S. 2 der abschliessenden Bemerkungen). Dies lässt sich so nicht aus der Stellungnahme schliessen.