angehalten worden ist, spricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf S. 1 der abschliessenden Bemerkungen jedenfalls nicht ohne Weiteres gegen dessen mutmasslich massgebliche Rolle im Drogenhandel. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der drohenden Strafe auf seine Geständigkeit hinweist, hat die Staatsanwaltschaft einlässlich geschildert, dass die Eingeständnisse des Beschwerdeführers nicht stets von diesem aus kamen (vgl. S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025; vgl. hinsichtlich des teilweise widersprüchlichen resp.