Es erscheint angesichts dessen alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer, welcher entgegen dessen Ansicht in den abschliessenden Bemerkungen (S. 1) eine zentrale Rolle im Drogenhandel gespielt und als Dreh- und Angelpunkt der Drogen und des Geldes fungiert haben soll (vgl. dazu die bei einer summarischen Prüfung als überzeugend erscheinenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025), im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von über zehn Jahren zu rechnen hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne grosse finanzielle Mittel