der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025 verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat bei einer summarischen Prüfung in nachvollziehbarer Weise begründet, dass bereits die Einsatzstrafe bezüglich der veräusserten Drogen ausgehend von einem Heroin-Äquivalenz von netto rund 7.878 kg gestützt auf die als Orientierungshilfe dienende «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJA- KOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997, S. 233 ff. N. 42; vgl. auch FINGERHUT/TSCHURR, in: BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) in etwa bei 8 Jahren und 8 Monaten liegt.