Allerdings ist diese dadurch nicht weggefallen, zumal – ohne dem Entscheid des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Ausgangslage eine deutlich über 47 Monaten liegende Freiheitsstrafe droht. Es kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 2 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025 verwiesen werden.