Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht weiter auch die im Falle einer Verurteilung drohende, erhebliche freiheitsentziehende Strafe (vgl. zum Strafrahmen im Allgemeinen: E. 7.2 hiernach). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer angesichts der bisherigen Haftdauer von derzeit 47 Monaten bereits einen Teil der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgestanden hat, wodurch sich die Fluchtgefahr relativiert. Allerdings ist diese dadurch nicht weggefallen, zumal – ohne dem Entscheid des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Ausgangslage eine deutlich über 47 Monaten liegende Freiheitsstrafe droht.