7 und somit etwas Illegales tun werde, lediglich antwortete: «Dazu habe ich nichts zu sagen» (vgl. Z. 1544 f. des Protokolls; vgl. gleichermassen Z. 1535 ff. des Protokolls, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, was der Grund für seine Einreise in die Schweiz gewesen sei, nichts sagen wollte; vgl. ebenso Z. 363 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023).