Gemäss Anklageschrift vom 5. Mai 2025 soll der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in erheblichem Umfang deliktisch tätig geworden sein. Die unmittelbare deliktische Tätigkeit deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht in die Schweiz eingereist ist, hier im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein. Diese Vermutung wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2022 auf den Vorhalt der Polizei, wonach davon ausgegangen werde, dass er bereits vor seiner Einreise gewusst habe, dass er hier mit Betäubungsmitteln arbeiten