__ (Land) Staatsangehöriger, ohne Lebenspartner/in sowie kinderlos. Er befand sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gemäss eigenen Angaben erst seit ca. 40 Tagen in der Schweiz, wobei er mit einem Geldbetrag von lediglich EUR 100.00 allein in die Schweiz einreiste (vgl. Z. 331 f. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023). Gemäss Anklageschrift vom 5. Mai 2025 soll der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in erheblichem Umfang deliktisch tätig geworden sein.