Ist noch irgendwo Deliktsgut oder Schwarzgeld in grösserem Ausmass vorhanden, spricht auch dies für Fluchtgefahr (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. zu Art. 221 StPO). 6.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. E. C/16 des angefochtenen Entscheids) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist 27-jährig, H.________ (Land) Staatsangehöriger, ohne Lebenspartner/in sowie kinderlos.