Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Mai 2025 gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, schwerer Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das AIG sowie Widerhandlungen gegen das SVG Anklage erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.