Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, der Weiterleitungsentscheid sei ohne Begründung nicht nachvollziehbar. Mit der Weiterleitung hat das Regionalgericht angezeigt, dass es dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen will (vgl. Art. 230 Abs. 3 StPO). Inwiefern es einer weitergehenden Begründung bedurft hätte, um den Entscheid nachvollziehen zu können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erlitt durch dieses Vorgehen keinen Rechtsnachteil. Selbst wenn eine begründete Stellungnahme vorausgesetzt würde (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art.