Das Zwangsmassnahmengericht hat sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingehend befasst und seinen Entscheid ausführlich begründet, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet. Zudem ist es ihm offen gestanden, vorgängig des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts eine Stellungnahme einzureichen, was er mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 unter inhaltlichem Verweis auf das Haftentlassungsgesuch vom 16. Oktober 2025 getan hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, der Weiterleitungsentscheid sei ohne Begründung nicht nachvollziehbar.