Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungserfordernis betrifft den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Diesen muss der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingehend befasst und seinen Entscheid ausführlich begründet, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet.