2005 äussert sich dazu nicht [vgl. BBl 2006 1085, 1234]). Immerhin scheint auch denkbar, dass Art. 230 Abs. 3 StPO die Pflichten der Verfahrensleitung abschliessend regeln will, wenn diese einem Gesuch nicht entsprechen will, andernfalls erwartet werden dürfte, dass weitergehende Pflichten gleichermassen wie in Art. 228 Abs. 2 StPO bereits in Art. 230 Abs. 3 StPO normiert worden wären, und die Umschreibung «im Übrigen» bloss weitergehend gilt. Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungserfordernis betrifft den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts.