230 Abs. 3 StPO normiert anders als Art. 228 Abs. 2 StPO gerade keine (explizite) gesetzliche Verpflichtung des Regionalgerichts, mit der Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs eine begründete Stellungnahme einzureichen. Wie weit der Verweis in Art. 230 Abs. 5 StPO reicht, wenn dort bestimmt wird, dass «im Übrigen» die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss gelten, ist nicht klar (insbesondere auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 äussert sich dazu nicht [vgl. BBl 2006 1085, 1234]).