SR 101] und Art. 107 StPO) zwar die Möglichkeit 3 zusteht, sich vorgängig des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts zu äussern und Stellung zur Eingabe des Regionalgerichts zu nehmen (vgl. auch Art. 109 Abs. 2 StPO). Das Äusserungs- resp. Replikrecht beinhaltet indes keinen automatischen Anspruch auf einen begründeten Antrag des Regionalgerichts, zumal das Zwangsmassnahmengericht frei über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden hat und nicht an den Antrag des Regionalgerichts gebunden ist. Art. 230 Abs. 3 StPO normiert anders als Art.