Die einzig richtige Konsequenz sei seine sofortige Freilassung aus der Sicherheitshaft. 3.2 Es trifft zu, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2025 lediglich mit einer Verfügung, datierend vom 17. Oktober 2025, an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet hat, wobei es sich inhaltlich nicht zum Gesuch geäussert, sondern lediglich festgehalten hat, dass diesem nicht entsprochen werde. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_652/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.2).