Das Zwangsmassnahmengericht habe sich über Gebühr in das Verfahren eingemischt. Es habe von sich aus Beweismassnahmen ergriffen (Edition Vorakten) und erstmals eine Begründung geliefert, weshalb das Haftentlassungsgesuch abgewiesen werden solle. Dies entspreche nicht den Vorgaben der StPO und verletzte den Grundsatz der Gewaltentrennung und Ausbalancierung zu Gunsten der betroffenen Person. Die einzig richtige Konsequenz sei seine sofortige Freilassung aus der Sicherheitshaft.