228 Abs. 2 StPO gehalten sei, ihren ablehnenden Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch zu begründen, das Regionalgericht indes nicht. Durch die geforderte Begründung liege keine offengelegte, übermässige Vorbefassung des Regionalgerichts vor. Indem die Verfahrensleitung des Regionalgerichts ihren ablehnenden Entscheid nicht begründet und dem Zwangsmassnahmengericht keine Unterlagen vorgelegt habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich über Gebühr in das Verfahren eingemischt.