3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab, die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach das Regionalgericht nicht gehalten gewesen sei, seinen ablehnenden Entscheid zu begründen, überzeuge nicht. Art. 230 Abs. 5 StPO weise explizit darauf hin, dass die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss gelten würden. Es mache keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 228 Abs. 2 StPO gehalten sei, ihren ablehnenden Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch zu begründen, das Regionalgericht indes nicht.