Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 4. November 2025, die Beschwerde sei unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuweisen. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen.