Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.