Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 hielt das Regionalgericht fest, dass es diesem nicht entsprechen wolle und leitete es zum Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde Sicherheitshaft angeordnet und dieser wurde in Sicherheitshaft versetzt. Die Sicherheitshaft wurde bis am 20. Januar 2026 befristet. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.___