11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Haftverfahren privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.