Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen erweist sich damit als verhältnismässig. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ohne ihn angeblich der Konkurs aller drei Unternehmungen, jedenfalls aber massive Umsatzeinbussen drohten. 10. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.